So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 13. Februar 2026 (Az.: 142 C 9786/25) in einem Rechtsstreit rund um die Übernahme von drei durch den Kläger mittels KI erstellten Logos. Das Gericht wies die Klage, die einen Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) und einen Löschungsanspruch geltend gemacht hatte. Es sah in den drei Logos keine nach § 2 UrhG geschützten Werke, da es an der persönlichen geistigen Schöpfung mangele.
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