wenn für die rechtlich zulässige Nutzung nach 30 Tagen ein Nutzungsrecht erworben werden muss,Nutzung aber technisch möglich bleibt. Dies geht aus einer aktuell veröffentlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Urteil vom 18. Februar 2021, Az.: 6 U 150/19). In der umfangreichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war unter anderem dieser Aspekt im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs geltend gemacht worden
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