So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 16. April 2026 (Az.: III ZR 152/25). In dem Rechtsstreit mit einem qualifizierten Verbraucherverband war die Nutzung von Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens streitig, dass Streamingdienstleistungen anbietet. Für die rechtliche Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit war zugleich auch die Frage der Einordnung der Leistungen unter das Vertragsregime vorzunehmen. Entgegen den Vorinstanzen sieht der BGH hier die Anwendung des Dienstvertragsrechts als gegeben an.
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