So das Gericht in seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az.: I ZR 28/25)in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wettbewerbsverbandes mit einem Versandhandelsunternehmen. Dieses hatte Haushaltselektrogeräte waren unter Nutzung von sog. Google Ads auf einer Kleinanzeigenplattform beworben worden, ohne die erforderlichen Angaben zu den Energieeffizienzklassen vorzunehmen. Das Gericht hob die vorherige Entscheidung des OLG Bamberg auf und verwies an dieses zur Neuentscheidung über die geltend gemachten Inhalte des Unterlassungsanspruchs. Eine grundsätzliche Haftung nach § 8 II UWG zu Lasten des Versandhandelsunternehmen nahm das Gericht an.