So das Gericht in seinem Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 157/21) in einem Rechtstreit, nachdem der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens bereits konkrete rechtliche Vorgaben getätigt hatte. Das Gericht sah damit keine Ansprüche, insbesondere keine Verletzung des § 69c Nr.2 S.1 UrhG und des dort enthaltenen Umarbeitungsrechts des Urhebers, und bestätigte damit auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes.
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