So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az.: I ZR 96/25) in einem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Anbieter von E-Liquids für die Benutzung von E-Zigaretten rund um dessen Angebot und Besteuerungsvorkehrungen. Der BGH verneinte unter anderem, genauso wie das OLG Hamm in der Berufungsinstanz, einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die §§ 1 I 2, IIc, 1b S.1, § 15 I, § 17 I TabStG, da es in diesen steuerlichen Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG sieht.
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