So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az.: I ZR 115/25) in einem Rechtsstreit rund um einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, der sich auf die Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen aus einer privaten Kranken- und Pflegversicherung bezog, die der Kläger abgeschlossen hatte. Diese Rechtsfrage wurde bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Der BGH stellt in der oben genannten Entscheidung nunmehr Grundsätze fest.
BGH: Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sind nur bei Verknüpfung mit natürlicher Person personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO