So das Gericht in seinem Beschluss vom 18. Februar 2026 (Az.:  II ZB 2/25). Hintergrund war das Begehren zwei Personen, die den Austausch von Dokumenten zur Handelsregisteranmeldung, die private Anschriften und Unterschriften, vom Registergericht des Amtsgerichts Hamburg verlangt hatte und dies unter anderem mit dem Schutz von kriminellen Aktivitäten begründet hatte. Dies hatte das Registergericht abgelehnt, unter anderem auch mit dem Hinweis, dass einer der Personen auch mit denselben Daten zu anderen Gesellschaften hinterlegt sei. Das OLG Hamburg hatte als Beschwerdegericht der Ansicht des Amtsgerichts zugestimmt. Der BGH sah dies anders und hob den Beschluss des OLG auf.