So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 22. Oktober 2025 (Az.: I ZR 220/24) in einem kennzeichenrechtlichen Rechtsstreit in der Bestätigung der Rechtsprechung des EuGH und der Aufgabe der eigenen Rechtsprechung zur Zuständigkeitsfrage deutscher Gerichte. In dem Rechtstreit waren entsprechende Handlungen streitig, die Parfümprodukte betrafen. Diese waren von einem Unternehmen mit Sitz in Dänemark begangen.
BGH: Markrechtverletzung in elektronischen Werbeanzeigen oder Verkaufsangeboten sind in dem Land begangen worden, auf den sich die Werbung oder Verkaufsangebote durch deren Ausgestaltung ausrichten