So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 22. Oktober 2025 (Az.: I ZR 220/24) in einem kennzeichenrechtlichen Rechtsstreit in der Bestätigung der Rechtsprechung des EuGH und der Aufgabe der eigenen Rechtsprechung zur Zuständigkeitsfrage deutscher Gerichte. In dem Rechtstreit waren entsprechende Handlungen streitig, die Parfümprodukte betrafen. Diese waren von einem Unternehmen mit Sitz in Dänemark begangen.