So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 4. April 2017 (Az.: VI ZR 123/16). Der Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte hatte durch Nutzer abgegebene Bewertungen nach Inkenntnissetzung über mögliche Rechtsverletzungen ohne Zustimmung der bewertenden Nutzer angepasst. Darin sahen die Richter zugleich ein Zu-Eigen-Machen der Bewertung mit der Folge, dass das Internetportal sich nicht auf die Haftung nach § 10 TMG berufen konnte, sondern wie für eigene Inhalte nach § 7 TMG haftet.