So das Gericht in seinem Urteil vom 7. Januar 2026 (Az.: VIII ZR 62/25) in einem Rechtsstreit rund um die Folgen eines erklärten Widerrufs aus einem Fernabsatzvertrag.
Das beklagte Unternehmen verwendete für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen eine Widerrufsbelehrung, die nicht wortwörtlich dem Anhang 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB entsprach. Es wurden folgende Formulierungen verwendet:
„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“
„Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist“
Überdies wurde darüber informiert, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rück-sendung der Ware zu tragen habe. Weitergehende und damit detaillierte Angaben zu den Kosten der Rücksendung wurden nicht im Rahmen der Information zum Widerrufsrecht benannt.
Der auf Rückzahlung des Kaufpreises klagende Kläger hatte am 21. Mai2023 per E-Mail den Widerruf erklärt, nachdem am 6. Dezember 2022 das betreffende Kraftfahrzeug übergeben worden war. Die Richter des BGH sahen entgegen der Vorinstanz keinen fristgerechten Widerruf, da die verwendete Information zum Widerrufsrecht trotz der Abweichungen von der Anlage 1 inhaltlich und damit rechtlich möglich war, da auch abstrakte Formulierungen eine ausreichende Information zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen seien. Daher war auch eine verlängerte Widerrufsfrist nach § 356 III 2 BGB nicht gegeben.