So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 19. März 2026 (Az.: C ‑526/24) in einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Arnsberg. Dabei folgt das Gericht der Ansicht des Generalanwaltes in dessen Schlussanträgen vom 18. September 2025. Es sieht eine Anwendungsmöglichkeit des Art.12 V DSGVO im konkreten Anwendungsfall als gegeben an.