Dies umfasst ggf. auch die Nachfrage, ob die Veröffentlichung so durch die betroffene Person erwünscht und damit die Begründung einer Rechtsgrundlage im Sinne des Art.6 DSGVO. So das Gericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2025 (Az.: C‑492/23) in einem Vorabentscheidungsersuchen aus Rumänien. Dort war mit Angabe von personenbezogenen Daten der Klägerin, unter anderem ein Foto und Telefonnummer, auf einer Online- Plattform eine Anzeige zur Erbringung sexueller Dienstleistungen eingestellt worden. Das Gericht sah die Plattform als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts und damit auch die Pflicht zur Erfüllung der Pflichten aus der DSGVO an.