So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. März 2026 (Az.: C‑ 564/24) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen des KG Berlin. Hintergrund sind Gerüstbauleistungen, bei dem ein Architekt dem Verbraucher bei Beauftragung und Vertragsabschluss mit dem Gerüstbauer behilflich war. Es wurde der Widerruf erklärt. Dies ist auch grundsätzlich möglich, so das Gericht.