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So der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 18. Juni 2026 (Az.: C‑185/25) in einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich. Dort sind Ansprüche auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO bezugnehmend auf einem Sachverhalt, in dem Auskünfte über eine Person eingeholt wurden. Der Generalanwalt am EuGH sieht hier keine gesonderte Verantwortlichkeit der handelenden Person im Sinne des Art 4 Nr.7 DSGVO.