So das Gericht in seinem Urteil vom 18. November 2024 (Az.: 5 UKl 10/25) in einem Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen ein Unternehmen, dass unter anderem Webhosting anbietet. Dieses hatte zwar einen Kündigungsbutton mit der Aufschrift „Vertragsbeendigung“ bereitgestellt. Danach gelangte der Nutzer jedoch auf eine Seite, auf der ein Login erforderlich war. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen § 312k II 3 und 4 BGB.