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So das Gericht in seinem Urteil vom 10. April 2025 (Az.: 3 SLa 623/24) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche nach einem gescheiterten, durch den Kläger, abgebrochenen Bewerbungsverfahren zu einem Arbeitsplatz bei dem beklagten Unternehmen. Das Gericht sieht allein in der verspäteten Auskunft keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO und schließt sich dabei der Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung zu dem Az. 8 AZR 61/24 an.