So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2026 (Az.: 12 SLa 709/25) in einem Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Arbeitnehmer und einem Unternehmen, dass durch Verschmelzung auch Rechtsnachfolger des vormaligen Arbeitgebers geworden war. Dieses Unternehmen war Opfer eines Hackerangriffs und eines damit verbundenen Verlustes von personenbezogenen Daten. Einen Schadensersatzanspruch sprach das Gericht dennoch nicht zu, da kein konkreter Schaden dargelegt und bewiesen werden konnte.
LAG Hessen: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen ehemaligen Arbeitgeber wegen Datenverlust nach Hackerangriff, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Schaden neben dem Kontrollverlust vorgebracht werden und Arbeitsverhältnis länger zurückliegt
Arbeitsrecht, Datenschutz/Datensicherheit