So das Gericht in seinem Urteil vom 14. Januar 2026 (Az.: 15 O 125/25) in einem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Unternehmen, dass unter anderem über einen Onlineshop Desinfektionsmittel verkauft. Auf den bestehenden Mindestbestellwert wurde im Rahmen einer Google-Anzeige jedoch nicht hingewiesen. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied und damit den Unterlassungsanspruch zusprach.
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