Im Streitfall gegenüber einem Online-Glücksspieleanbieter. Unter anderem war ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden. In dem Endurteil vom 2. Mai 2024 (Az.: 51 O 286/23) verneinte das Gericht diesen Anspruch.
LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche
