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So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 16. März 2026 (Az.: 18 O 50/24). Hintergrund des Rechtsstreits ist eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich von Pfandleihhäusern. Der Beklagte hatte auf der von ihm betriebenen Internetseite eine entsprechende Darstellung verwendet. Das Gericht sprach den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu.