Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 26. August 2021 (Az.: 8 O 51/20) eines Vereins, der auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgen darf, und einen Unternehmen aus dem Sanitärbereich zu bewerten, ob die vorgenommene Werbung der beklagten Unternehmens unzulässig war. Das Sanitärunternehmen hatte in einem Flyer mit einer Adresse und Festnetztelefonnummer geworben. An der Adresse war aber kein Personal ansässig, dass für das Sanitärunternehmen tätig war, und auch keine Niederlassung vorhanden. Das Gericht nahm eine Irreführung nach § 5 UWG an.