Diese ist wirksam an diesen zugestellt worden, sofern bei der Markenanmeldung gegenüber dem Deutschen Patent-und Markenamt ein solcher Inlandsvertreter in Deutschland für den Markenanmelder bzw. Markeninhaber im Ausland bestellt worden ist. Die der Bestellung zugrundeliegende Bevollmächtigung beinhalt nach Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 21. Januar 2022, Az.: 315 O 163/21) auch die Entgegennahme von Abmahnungen. Dann muss auch innerhalb der gesetzten Frist auf diese reagiert werden, um sich ggf. auch die Kostenregelung de § 93 ZPO berufen zu können. Um die Kosten des Rechtsstreits und der Tragungspflicht ging es in der Entscheidung des Gerichts.