So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20.Mai 2026 (Az.: 8 O 266/25) um Zahlungsansprüche aus einem Kaufvertrag, dessen Rechnung per E-Mail übermittelt worden war an die Käufer. Bei der Übermittlung soll ein Dritter die Rechnung abgefangen und die Zahlungsdaten ausgetauscht haben. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen die DSGVO und damit auch keinen Anspruch nach Art. 82 DSGVO.
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