So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az.: 13 O 25/25 KfH), mit dem ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zurückgewiesen wurde. Kläger war ein qualifizierter Verbraucherverband, der gegen den Anbieter des Internetzugangs via Satelliten wegen zahlreicher Handlungen vorgegangen und u.a. einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hatte. Unter anderem wurde der Bestellbutton mit der Bezeichnung „Bestellung Aufgeben“ verwendet. Das Gericht sah hier einen Verstoß gegen § 312j III BGB und damit auch § 3a UWG.