So das Gericht bezogen auf die im Rechtsstreit zu prüfenden Symbole in seinem Urteil vom 5. März 2026 (Az.: 14 O 195/24). In dem Rechtsstreit waren verschiedene Ansprüche auf Basis des Urheberrechts geltend gemacht worden, darunter auch ein Unterlassungsanspruch. Streitgegenständlich waren verschiedene Symbole, die im Rahmen von Planungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Medizin- und Versorgungstechnik verwendet wurden. Das Gericht sah keine Schutzfähigkeit als Werk nach § 2 I Nr.7 Urh.
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