So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 6. November 2025 (Az.: 3 O 93/24) in einem Rechtsstreit, in dem der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht hatte. Hintergrund war ein Hackangriff auf ein Softwaresystem, dass bei dem Beklagten im Einsatz war.
LG Krefeld: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei Hackangriff auf von Verantwortlichen genutzte Software, wenn dieser erst durch Hackangriff von Sicherheitslücke Kenntnis erlangt hat