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Im Streitfall wurde der Anspruch wegen der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts des Anspruchsführende Unternehmens nach §§ 823 I, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 I und Art. 19 III GG gelend gemacht und durch das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren in seinem Endurteil vom 28.Mai 2026 (Az.: 26 O 869/26) zugesprochen. Die erstelle Zusammenfassung hatte zu dem Anspruchsführende Unternehmen eine Warnung zu den angebotenen Leistungen erstellte, rechtliche Bedenken geäußert und die Inanspruchnahme von rechtlichem Rat empfohlen und dabei Quellen verwertet. Das Gericht sieht hier keine reine Auflistung von Suchergebnissen, sondern eigene Inhalte des Betreibers der Internetsuchmaschine und damit auch eine Haftung als Störer.