Über eine aktuelle Entscheidung, in der ein Gericht dies erneut entscheiden hat, berichtet die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.. Entschieden hat das Landgericht München I (Urteil vom 4. Juni 2018, Az.: 4 HK O 8135/17, nicht rechtskräftig) zur Darstellung in einem Onlineshop. Ferner, so die Mitteilung, sieht das Gericht auch einen Bestellabbruch oder die Anlage eines Kundenkontos als nicht ausreichend an, um sich auf die gesetzliche Ausnahme des § 7 Abs.3 UWG zu berufen, da diese Handlungen noch nicht das Merkmal des „Verkaufs einer Ware“ erfülle.