Dazu ist aber mehr als eine Markenanmeldung, die ggf. mit unlauteren Hintergedanken erfolgte, erforderlich. So auch in einem Fall, den das OLG Frankfurt am Main jüngst in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu bewerten hatte (Beschluss vom 18. August 2020, Az.: 6 W 87/20). Im Streitfall war ein Unterlassungsanspruch wegen einer Markenanmeldung, die eine unlautere gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr.4 UWG darstellen sollte, geltend gemacht worden. Die Richter sahen diese gezielte Behinderung auf Basis einer missbräuchlichen Markenanmeldung zum Zwecke der Behinderung des anspruchsführenden Wettbewerbers nicht. Die erforderliche Behinderungsabsicht sei nicht gegeben. Unter anderem führen die Richter aus, dass eine solche Behinderungsabsicht nicht einer fehlenden  Abmahnung wegen einer Verletzung von Markenrechten gesehen werden, wenn stattdessen ein Begehren der Sperrung von Verkaufsangebot auf Internetplattform erfolgt.