das die Handelsfirma führende Unternehmen Produkte nicht überwiegend in Handarbeit fertigt. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 29. Juni 2021, Az.: 6 U 46/20). In einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Wettbewerbern um Unterlassungsansprüche unter anderem aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) war durch das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen. mInnerhalb derer ist dann auch auf die Aussichten im Rechtsstreit Bezug zu nehmen. Daher war unter anderem auch durch das Gericht zu bewerten, ob der Begriff „Manufaktur“ im konkreten Streitfall in der Handelsfirma genutzt werden durfte oder nicht.