So das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Endurteil vom 21. Januar 2026 (Az.: 3 UKl 30/25 e) und sprach dem klagenden Verbraucherschutzverband den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zu. Das werbende Unternehmen hatte folgende Angaben verwendet:

  • „Sie ist für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“
  • „Entdecke mit X. eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen“
  • „eine vielfältige Auswahl an Aromen“
  • „eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“
  • „hochwertige Produkte im Bereich E-Zigaretten und E-Liquids“
  • „Die einzigartige A. Vape zeichnet sich besonders durch ihr stilvolles Aussehen [aus]“
  • „eine einfache Lösung für das Dampfen“
  • „Das Austauschen der Pods oder das Mitführen von zusätzlichen Pods oder auch wiederbefüllbare Pods ist super einfach“.

Darin sah das Gericht den Verstoß als gegeben an.