So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 9. September 2025 (z.: 4 U 464/25) in einem Gerichtsverfahren, in dem verschiedene Ansprüche rund um einen Upload eines solchen Fotos durch den Kläger geltend machten worden waren. Das Gericht sieht grundsätzlich die Möglichkeit eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.