So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 2. April 2026 (Az.: 20 W 2/26) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung eines Fotos, das durch den in Anspruch genommen mittels einer KI bearbeitet worden war. Das Gericht sah in der Nutzung der KI und dem sich daraus ergebenden Ergebnis keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG und verneinte unter anderem auch aus diesem Grund den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung.