So das Gericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az.: 20 U 38/25) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen eine Fluggesellschaft. Das beklagte Unternehmen hatte im Buchungsvorgang angeboten, gegen einen Aufpreis eine Kompensation der CO2-Emissionen vornehmen zu können. Zudem wurde auf der Internetseite mit folgenden Angaben geworben:

„Unser Nachhaltigkeitsversprechen: Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres A.-Fluges kompensieren, [unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt.] Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt. […]“

Das Gericht geht in den Entscheidungsgründen zunächst davon aus, dass der Begriff „CO2-neutral“ mit „Klimaneutral“ gleichzusetzen sei. Im konkreten Fall fehlte dem Gericht die Aufklärung darüber, dass entgegen der Annahme des Verbrauchers keine vollständige Kompensation erfolge bzw. möglich sei.