In der Folge muss daher nach Ansicht des Gerichts auch eine Erlaubnis nach § 2 I RDG vorliegen. So äußert sich das Gericht in einem Verfahren in seinem Urteil vom 19. März 2026 (Az.: 16 U 2/25) zwischen einem Unternehmen, dass entsprechende Leistungen anbietet, und einer Rechtsanwaltskanzlei. Diese hatte auf ihrer Internetseite folgende Darstellung veröffentlicht (Zitat aus dem Urteil):
„Denn oftmals gibt es gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung der A GmbH. ( … ).“
Das Gericht sah darin keine unzulässige Behauptung und sprach den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 I 2 analog, 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I i.V.m. Art. 19 III GG wegen einer Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts nicht zu.