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So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 3. Februar 2026 (Az.: 6 W 165/25) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich des Produktsegmentes der Merchandisingartikel. Das Gericht verneinten unter anderem einen Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG, da die Regelungen nach §§ 143, 143a MarkenG keine Marktverhaltensregelungen darstellen.