So das Gericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az.: 6 U 81/23) in einem Rechtsstreit eines Nutzers einer Internetseite gegen den Anbieter einer Cookie-Software, die auf verschiedenen Internetseiten im Einsatz war, die der Kläger aufgesucht hatte. Es fehlte nach Ansicht des Klägers an der erforderlichen Einwilligung nach § 25 I TDDDG. Dies bejahte das Gericht nach der Beweisaufnahme und sah auch die Beklagte hier als Anbieter der Cookie-Software in der rechtlichen Verantwortung.
OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen, dass Cookies ohne Betreiber einer Internetseite zu sein auf dieser einsetzt, haftet ohne Einholung der erforderlichen Einwilligung auf Unterlassung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 100 EUR
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