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Zumindest dann, wenn dies auch gewollter Vertragsinhalt werden soll. Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 5.Mai 2026 (Az.: 9 U 27/25) in einem Rechtsstreit rund um den Ankauf bzw. Rückkauf von Wertpapieren. Der Kläger hatte ein entsprechendes Angebot per WhatsApp übermittelt, dies geschah am 15. Oktober 2022, eine Antwort erfolgte erst am 14. November 2022. Dies ist nach Ansicht des Gerichts keine Annahme des Angebotes vom 15. Oktober 2022, da es sich bei der Nutzung von WhatsApp zur Übermittlung des Angebots rechtlich um ein Angebot unter Abwesenden handelt und daher die Annahme zu spät erfolgt sei. Daher sein kein Vertrag zustande gekommen.