So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (Az.: 6 U 362/24) in einem wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren, bei dem als Kläger ein qualifizierter Wirtschaftsverband einen Arzt unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. Dieser hatte auf seiner Internetseite im Rahmen der Vita zu seiner Person die Angabe „Umfangreiche Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für Ästhetische Medizin…“ verwendet. Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch nach § 5 UWG.