So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (Az.: 3 UKI 1/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass Hörgeräte anbietet. Diese hatte im Rahmen einer „Kunden-werben-Kunden“-Aktion dem werbenden Kunden einen Gutschein in Höhe von 50 EUR versprochen, der im gesamten Sortiment eingelöst werden konnte oder als „Wunschgutschein“ bei Partnerunternehmen, dass den „Wunschgutschein“ anbietet. Dem geworbenen Kunden wurde ebenfalls ein Gutschein versprochen in Form des „Wunschgutscheins“. Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen § 7 I 1 HWG.
OLG Hamburg: Gutschein eines Hörgeräteanbieters im Rahmen einer „Kunden-werben-Kunden“-Aktion Verstoß gegen § 7 I 1 HWG, wenn Gutschein sortimentsbezogen oder für Drittanbieter vergeben wird