So entschieden durch das Gericht in seinem Urteil vom 30. Mai 2023 (Az.: 4 U 78/22, noch nicht rechtskräftig (Stand:16.62023), da Revision zum BGH zugelassen) in einem Vertragsstrafeverfahren. Der klagende Verein ist nicht in der Liste der qualifizierten Wettbewerbsverbände während des gesamten Klageverfahrens eingetragen. Das Gericht sieht daher für die Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, allerdings nur mit der Wirkung ab Kündigung und daher erst nach, der im Streitfall auch geltend gemachten, angefallenen Vertragsstrafe.
OLG Hamm: außerordentliches Kündigungsrecht für Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung, wenn abmahnender Verein nicht in Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8c UWG eingetragen
