Aus diesem Grund besteht auch eine Haftung auf Unterlassung. So das Gericht in seinem Urteil vom 12. Mai 2026 (Az.: 4 UKl 3/25) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen ein Unternehmen, dass eine Praxis für ästhetische Medizin betreibt. Der auf der Internetseite genutzte KI-Chatbot hatte die beiden Betreiber u.a. als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnet. Das Gericht sieht in den Antworten des KI-Chatbots ein Verhalten der Beklagten selbst im Rahmen einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 I 2 UWG.
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