So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 26. November 2025 (Az.: 11 U 168/24) in einem Rechtsstreit rund um durch den Kläger behauptete Datenschutzverstöße im Mai und Juni 2020. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO sah das Gericht keinen ausreichend durch den Kläger dargelegten Anspruch, da ein Kontrollverlust nicht erkennbar gewesen sei.