So das OLG Hamm in seinem Urteil vom 21.April 2022 (Az.: 4 U 39/22). Entscheiden wurde dies im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Unternehmen, die Mitbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Medizinprodukten tätig sind.