Erfolgt dies nicht, so besteht ein Unterlassungsanspruch, im hiesigen Rechtstreit ein solcher eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes. So das Gericht in seinem Urteil vom 3. März 2026 (Az.: 14 UKl 2/24) in einem Rechtstreit, bei dem die Gestaltung der Beiträge der beklagten Influencerin streitig waren. Diese hatte auf Ihrem Account Beiträge zu Kfz veröffentlicht, ohne diese ausreichend als kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 6 I DDG zu kennzeichnen. Dieses Erfordernis sah das Gericht aber dem Grunde nach als gegeben an.
OLG Karlsruhe: Erhält ein Influencer als Gegenleistung für Beiträge kostenfrei Fahrzeuge gestellt und eine Reisekostenerstattung, liegt eine kommerzielle Kommunikation im Sinne des DDG vor und die Beträge sind klar als werblich zu kennzeichnen