So das Gericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2025 (Az.: 6 W 50/25) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Hintergrund waren Beiträge in zahlreichen Gruppen in dem Sozialen Netzwerk, in denen gegen Zahlung eines Entgeltes Beiträge betrachtet werden können. Dort hat die Klägerin zahlreiche irreführende Handlungen und auch Verstöße gegen § 5 DDG und damit die Impressumspflicht bemängelt. Das Gericht sieht jedoch den Anwendungsbereich des UWG nicht eröffnet, da kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG vorliege.
OLG Karlsruhe: Zwischen Betreiber eines Sozialen Netzwerkes und einem Journalisten besteht grundsätzlich kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, sofern dies Beiträge in Gruppen in dem Sozialen Netzwerk betrifft