volke

rechtsanwälte  fachanwälte  mediatoren

So das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen einer Entscheidung in einer sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2026 (Az.: 15 W 55/26). Der Antragsteller, ein Arzt, hatte gegen die Darstellung des Hinweises einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung aus Art. 17 DSGVO geltend gemacht. Das Gericht sah jedoch keinen Anspruch aus Art. 17 DSGVO, da zum einen zu Gunsten des Betreibers der Onlinebewertungsdarstellung die Rechtsgrundlage der Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus Art. 6 I lit.f) DSGVO sei und zum anderen die Angaben als richtiges personenbezogenes Datum nicht gelöscht werden könnten.