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So das Gericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2026 (Az.: 6 U 92/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Lebensmittelhandelsunternehmen. Dieses hatte im Rahmen einer Werbung für ein Produkt eine entsprechende Preisgegenüberstellung verwendet. Das Gericht sah hier keinen Verstoß gegen § 11 PAngV und damit auch keine Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreis , den es innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 I PAngV liegt nicht vor.