So das Gericht in einem Rechtsstreit in seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az.: 6 U 63/25), in der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Kläger war. Die Beklagte, ein Unternehmer von ungebundenen Versicherungsmaklern, hatte auf Ihrer Internetseite auf der Startseite die Angabe „unabhängiger Versicherungsmakler“ verwendet. Das Gericht bejahte den unter anderem geltend gemachten Unterlassungsanspruch
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